Deutschland: Leitlinien zur Forschungszulage, die als FuE-Steueranreiz gewährt wird

Leitlinien für die Gewährung eines Forschungszulage – ein steuerlicher Anreiz für Forschung und Entwicklung

Deutschland hat ein Forschungszulage programm, das steuerliche Anreize für Unternehmen bietet, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E) durchführen. Der Forschungsfreibetrag kann von Unternehmen jeder Größe und Branche in Anspruch genommen werden.

Um den Forschungsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen eine staatliche Förderung für ihre Forschungsaktivitäten beantragen. Die Forschungszulage wird als Prozentsatz der FuE-Ausgaben des Unternehmens bis zu einem Höchstbetrag gewährt.

Der bescheinigungsstelle forschungszulage ist ein separates Programm, das Steueranreize für Unternehmen bietet, die zertifizierte Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten durchführen. Um den Forschungsfreibetrag für Zertifizierungsstellen in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen ihre zertifizierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung durchführen.

Überblick über die Forschungszulage

– Unternehmen jeder Größe und Branche, die in Deutschland steuerpflichtig sind (sowohl gebietsfremde als auch gebietsansässige Unternehmen), können für ihre Forschungsaktivitäten eine staatliche Förderung beantragen.

– Gefördert werden können Forschungsaktivitäten, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Projekte in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung werden bevorzugt behandelt.

– Die Forschungsprämie richtet sich in der Regel nach den Gehältern der am F&E-Projekt beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiter und ihrem Anteil an der Arbeitszeit für das Projekt. Anschließend wird ein (nicht steuerpflichtiger) Forschungsfreibetrag in Höhe von 25 % dieser Bemessungsgrundlage gezahlt, der auf 500.000 € pro Haushaltsjahr begrenzt ist (1 Million € pro Haushaltsjahr zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026). Bei verbundenen Unternehmen wird der Höchstbetrag nur einmal pro Haushaltsjahr gewährt.

– Der Forschungsfreibetrag wird nicht nur Unternehmen gewährt, die selbst forschen, sondern auch solchen, die einen Dritten damit beauftragen, für sie zu forschen – beispielsweise ein anderes Unternehmen, eine Universität oder eine Forschungseinrichtung mit Sitz in der EU oder dem EWR.

– Erstattungsfähig sind Ausgaben für Auftragsforschung, die 60 % der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung ausmachen. Im Falle der Auftragsforschung erhält jedoch der Auftraggeber die Forschungszulage, nicht das Unternehmen, das die Forschung durchführt. Dies kann insbesondere bei Inbound-Strukturen, bei denen ein inländisches Unternehmen von einer ausländischen Tochtergesellschaft mit der Durchführung von FuE-Aktivitäten beauftragt wird, dazu führen, dass der Konzern die Forschungszulage nicht erhält.

BMF-Position zum Forschungsfreibetrag

Laut BMF ist die Auftragsvergabe zwischen verbundenen Unternehmen nicht zwangsläufig dadurch gekennzeichnet, dass ein verbundenes Unternehmen die FuE-Tätigkeit auf der Grundlage der üblicherweise zwischen Dritten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen durchführt. Für die erbrachten Leistungen wird typischerweise nicht immer ein Honorar vereinbart. Vielmehr erhält das forschende Unternehmen in der Regel eine Kostenerstattung zuzüglich eines prozentualen Gewinnaufschlags, unabhängig vom Erfolg der FuE-Tätigkeit.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF verschiedene Kriterien aufgestellt, die bei kumulativer Erfüllung zwischen verbundenen Unternehmen zur Annahme von Auftragsforschung führen. Sind nicht alle Kriterien erfüllt, ist eine Eigenforschung des “auftraggebenden” Unternehmens anzunehmen. Bei solchen Inbound-Strukturen könnte das inländische Unternehmen selbst die Forschungszulage beantragen.
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungsprämie gilt ein zweistufiges Verfahren:

– Um den Forschungsfreibetrag zu erhalten, muss zunächst eine Bescheinigung beantragt werden, aus der hervorgeht, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Projekt handelt.
– Anschließend wird ein Antrag auf Festsetzung des Forschungszulage beim Finanzamt eingereicht. Die Forschungsaktivitäten und die aufgewendete Zeit müssen als Nachweis dokumentiert werden. Die Dokumentation der Auftragsforschung ist aus den ausgestellten Rechnungen und den betreffenden Verträgen ersichtlich.

Der Forschungsfreibetrag wird dann im Rahmen der nächsten Steuerveranlagung von der veranlagten Steuer abgezogen oder im Falle eines Verlustes ausgezahlt.